Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die CWG ist ein Zusammenschluss von parteilosen Bürgern innerhalb der Grenzen einer kommunalen Stadt oder Gemeinde. Die CWG Ortsverband Niederkrüchten hat ihren Sitz in Niederkrüchten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der CWG

Die CWG hat die Aufgabe, das kommunalpolitische Verantwortungsbewußtsein zu fördern und die Mitarbeit in den Räten zu ermöglichen. Die CWG verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Die Mitarbeit in der CWG ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied in der CWG kann jede Person über 14 Jahre werden, sofern sie keiner politischen Partei angehört. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluß, Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres und automatisch bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 4 Aufnahme

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dasselbe gilt für den Ausschluß. Gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluß kann innerhalb von vier Wochen die Kreis CWG angerufen werden.

§ 5 Beitrag

Über den Beitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe der CWG

Die Organe der CWG sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand,
  4. die Ratsfraktion.

§ 7 der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand,

  1. Vorsitzende/Vorsitzender,
  2. Stellvertreter des Vorsitzenden,
  3. dem Geschäftsführer,
  4. dem Schatzmeister

dem erweiterten Vorstand

  1. den Beisitzern
  2. den sachkundigen Bürgern

mit beratender Stimme

Für die bis zu 6 Beisitzern können persönliche Stellvertreter gewählt werden. Sitz uns Stimme haben sie dann, wenn der von ihnen zu vertretende Beisitzer fehlt.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes und Zuständigkeiten

Der Vorstand wird für die Dauer einer Kommunalwahlperiode gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis der nächste Vorstand gewählt ist. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für:

a) die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen, b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, c) die Einsprüche gegen die Aufnahme oder den Ausschluß, d) die Vorbereitung von kulturellen und politischen Veranstaltungen innerhalb der Gemeinde, e) die Vorbereitung von Vorschlagslisten bei Vorstandswahlen, f) die Vorbereitung von Vorstandslisten bei der Aufstellung von Kandidaten für den Gemeinderat.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Bei dringenden Angelegenheiten wird sie vom Vorsitzenden mit einer Frist von acht Tagen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels.

§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Die Entgegennahme sämtlicher Berichte,
  2. die Entgegennahme des Kassenberichts,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Wahl des Gesamtvorstandes,
  5. die Wahl der Kassenprüfer,
  6. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
  7. die Aufstellung der Kandidaten.

§ 11 Beschlußfassung

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. In dringenden Fällen kann auf schriftlichem Weg die Beschlußfassung herbeigeführt werden. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können nur mit deiner 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Vorstandswahlen erfolgen offen. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder muß geheim abgestimmt werden.

Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt grundsätzlich geheim.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig.

§ 12 Anträge

Anträge müssen dem Vorstand vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich zugestellt werden.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Wochen vorher schriftlich an den Vorstand gestellt werden.

§ 13 Auflösung der CWG

Die Auflösung der CWG kann nur in einer eigens dazu einberufenen Versammlung beschlossen werden. Für die Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über evtl. Vermögen entscheidet die Auflösungsversammlung. Eine soziale Institution wird von dieser Versammlung bestimmt.

§ 14 Vertretung der CWG

Die CWG Ortsverband Niederkrüchten wird durch den Vorsitzenden vertreten. In dessen Verhinderungsfall tritt der Stellvertreter an seine Stelle.